Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille
für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen:
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres
-
Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1
StVG)
-
1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:
-
nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
-
strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille
auch für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen:
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres
-
strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
-
strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
-
strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
-
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
-
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)